Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 - L
Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Verfahren des "gebotenen Rechtsmittels" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Senats L 13 AS 1047/14 und L 13 AS 2025/14 B jeweils vom 1.4.2015 (Zurückweisung der Beschwerden gegen ablehnende PKH-Bewilligungen) zurückgewiesen (Beschluss vom 12.5.2015). Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von PKH und sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde".
II
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