BSG - Beschluss vom 26.06.2015
B 4 AS 113/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4719/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2825/14

BSG - Beschluss vom 26.06.2015 (B 4 AS 113/15 S) - DRsp Nr. 2015/11948

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 113/15 S

DRsp Nr. 2015/11948

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2015 - L 13 AS 4719/14 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren des "gebotenen Rechtsmittels" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 14.10.2014 wegen Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Verfahren S 14 AS 2825/14 zurückgewiesen und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 1.4.2015). Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von PKH und sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde".

II