Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L 7 AS 211/14), ist unzulässig.
Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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