BSG - Beschluss vom 26.06.2015
B 14 AS 150/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 467/15

BSG - Beschluss vom 26.06.2015 (B 14 AS 150/15 B) - DRsp Nr. 2015/13433

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 150/15 B

DRsp Nr. 2015/13433

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2015 - L 7 AS 467/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.5.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 7.5.2015 wendet (L 7 AS 467/15), ist unzulässig.

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.