Die Verfahren B 14 AS 146/15 B, B 14 AS 147/15 B, B 14 AS 148/15 B und B 14 AS 149/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 146/15 B.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Senat nach § 113 Abs 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den ihr am 30.4.2015 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L 7 AS 189/14, L 7 AS 191/14, L 7 AS 192/14 und L 7 AS 193/14), sind unzulässig.
Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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