Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.2.2014, das am 28.2.2014 nach Weiterleitung durch das LSG beim Bundessozialgericht (
Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim
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