Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.4.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 11.5.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit zwei am 20.5.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde" eingelegt.
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