BSG - Beschluss vom 26.05.2015
B 4 AS 88/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 189/15
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 250/15

BSG - Beschluss vom 26.05.2015 (B 4 AS 88/15 B) - DRsp Nr. 2015/10747

BSG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 88/15 B

DRsp Nr. 2015/10747

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 189/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat die Berufung des Antragstellers verworfen, nachdem dieser seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2015 zurückgenommen hat (Beschluss vom 9.4.2015). Mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben gegen den ihm am 10.4.2015 zugestellten Beschluss des LSG hat der Antragsteller ua "Klage und Widerspruch" erhoben und "Antrag auf Rechtskostenbeihilfe" gestellt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG sowie Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben des Antragstellers nicht beigefügt.