Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2015 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgeändert wurde. Das SG Koblenz hat ihre Klagen abgewiesen (Urteil vom 19.3.2013). Die hiergegen eingelegten Berufungen der Kläger hat das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 13.1.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihnen am 13.2.2015 zugestellten Urteil des LSG haben die Kläger mit einem am 13.3.2015 durch Telefax beim
Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 13.5.2015 verlängert worden.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist nicht durch einen vor dem
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