Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 23.3.2015 (zugestellt am 17.4.2015) einen Anspruch der in Usbekistan lebenden Klägerin, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt oder gearbeitet hat, auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund fehlender anrechenbarer Beitragszeiten verneint.
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