BSG - Beschluss vom 26.04.2016
B 8 SO 6/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 307/13 B ER
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 2647/13 ER

BSG - Beschluss vom 26.04.2016 (B 8 SO 6/16 S) - DRsp Nr. 2016/9336

BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 6/16 S

DRsp Nr. 2016/9336

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2013 - L 23 SO 307/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.10.2013 zurückgewiesen (Beschluss vom 2.12.2013). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des LSG mit Schreiben vom 4.4.2016 "Beschwerde" eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 15.4.2016 die Zulassung der Revision beantragt. Außerdem hat er wegen des beim Bundessozialgericht geltenden "Anwaltszwangs" um einen "Rechtsbeistand" gebeten.