BSG - Beschluss vom 26.04.2016
B 4 AS 14/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 485/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1269/11

BSG - Beschluss vom 26.04.2016 (B 4 AS 14/16 BH) - DRsp Nr. 2016/10856

BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 14/16 BH

DRsp Nr. 2016/10856

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 - L 4 AS 485/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Beklagte bewilligte dem 1963 geborenen Kläger während des Zeitraums eines Bezugs von SGB II -Leistungen für eine ab August 2010 begonnene Weiterbildungsmaßnahme (Qualifikation zum SAP-Berater), die bis zum 25.2.2011 andauern sollte, außer Lehrgangsgebühren auch Fahrtkosten in Höhe von 257,50 Euro (Bescheid vom 27.8.2010). Er informierte den Kläger am 3.1.2011 schriftlich (e-mail) über die beabsichtigte Beendigung der Maßnahme nach Empfehlung des Maßnahmeträgers, weil das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne. Das SG lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 9.2.2011 - S 4 AS 211/11 ER), weil eine Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht gelungen sei. In den Verhältnissen sei eine Änderung eingetreten, weil das Schulungsziel durch die fehlenden Prüfungen und hohen Fehlzeiten des Klägers nicht mehr erreicht werden könne.