Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 - L
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Der Beklagte bewilligte dem 1963 geborenen Kläger während des Zeitraums eines Bezugs von SGB II -Leistungen für eine ab August 2010 begonnene Weiterbildungsmaßnahme (Qualifikation zum SAP-Berater), die bis zum 25.2.2011 andauern sollte, außer Lehrgangsgebühren auch Fahrtkosten in Höhe von 257,50 Euro (Bescheid vom 27.8.2010). Er informierte den Kläger am 3.1.2011 schriftlich (e-mail) über die beabsichtigte Beendigung der Maßnahme nach Empfehlung des Maßnahmeträgers, weil das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne. Das
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