BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 14 AS 56/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 46/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 9131/11

BSG - Beschluss vom 26.03.2015 (B 14 AS 56/15 B) - DRsp Nr. 2015/6687

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 56/15 B

DRsp Nr. 2015/6687

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2015 - L 5 AS 46/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 19.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), das ihm am 20.2.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.