Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (
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