BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 11 AL 9/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 1252/11
SG Gotha - S 34 AL 922/09,

BSG - Beschluss vom 26.03.2015 (B 11 AL 9/15 B) - DRsp Nr. 2015/7944

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 9/15 B

DRsp Nr. 2015/7944

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 3.8. bis 5.10.2005 und vom 12.10.2005 bis 13.9.2006 und wendet sich gegen die angeordnete Erstattung von Alg nebst hierauf entrichteter Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum Alg, war aber auch bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Bei einer Durchsuchung der Arbeitgeberin wurden Listen mit Angaben zu Arbeitsstunden gefunden, wonach die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten war. Die Beklagte hob deshalb die Bewilligung von Alg auf und forderte die Leistung nebst Sozialversicherungsbeiträgen zurück. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Frage nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit könne rückschauend nicht mehr geklärt werden. Dies gehe zu Lasten des Klägers, weil seine Angaben erheblich schwankten und der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses - auch hinsichtlich der Arbeitszeit - in seiner Verantwortungssphäre liege.