Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung vom 6.8.2014 (L 11 SF 604/14 EK SB RG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
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