Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen- L SF 263/13 EK SB - vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 den Streitwert für das Verfahren L 11 SF 263/13 EK SB endgültig auf 3800 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zusammen mit der Kostenrechnung vom 28.1.2015 sowie der Zahlungsaufforderung vom selben Tage übersandt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|