BSG - Beschluss vom 26.02.2016
B 13 R 423/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3364/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5211/10

BSG - Beschluss vom 26.02.2016 (B 13 R 423/15 B) - DRsp Nr. 2016/7110

BSG, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 423/15 B

DRsp Nr. 2016/7110

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.11.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 19.2.2016 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).