BSG - Beschluss vom 26.02.2016
B 1 KR 139/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 100/15
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 660/13

BSG - Beschluss vom 26.02.2016 (B 1 KR 139/15 B) - DRsp Nr. 2016/4818

BSG, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 139/15 B

DRsp Nr. 2016/4818

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1940 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl von Krankheiten (ua Diabetes mellitus, Halbseitensehschwäche rechts nach Schlaganfall, Hörminderung, Nervenfunktionsstörung der Beine). Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen seiner Gehbehinderung und Gleichgewichtsstörungen mit Schwindel und Drehschwindel eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat - unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils - zur Begründung ua ausgeführt, es bestehe keine Notwendigkeit einer stationär durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahme. Auch die Stuhlinkontinenz des Klägers schließe eine ambulante Behandlung nicht aus, zumal der Kläger täglich fast 90 Minuten allein mit seinem Hund spazieren gehe (Beschluss vom 27.11.2015).

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II