BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 5 RS 4/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1404/12
SG Gotha - S 19 R 6339/10,

BSG - Beschluss vom 26.02.2015 (B 5 RS 4/15 B) - DRsp Nr. 2015/5342

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 4/15 B

DRsp Nr. 2015/5342

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 20.11.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 20.6.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.1.2015 (beim BSG eingegangen am 28.1.2015) selbst Beschwerde eingelegt

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.1.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG).