BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 1 KR 6/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 40/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 388/11

BSG - Beschluss vom 26.02.2015 (B 1 KR 6/15 S) - DRsp Nr. 2015/6533

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 6/15 S

DRsp Nr. 2015/6533

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 4.2.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Nürnberg vom 11.12.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 19.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.2.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.