BSG - Beschluss vom 26.01.2023
B 4 AS 190/22 BH
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 490/20
LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 460/21

BSG - Beschluss vom 26.01.2023 (B 4 AS 190/22 BH) - DRsp Nr. 2024/9707

BSG, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 190/22 BH

DRsp Nr. 2024/9707

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der sinngemäße Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).