BSG - Beschluss vom 26.01.2015
B 13 R 339/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 806/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 6160/11

BSG - Beschluss vom 26.01.2015 (B 13 R 339/14 B) - DRsp Nr. 2015/3044

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 339/14 B

DRsp Nr. 2015/3044

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte ihm die Rente aufgrund eines im Januar 2011 gestellten Antrags bewilligt (Bescheid vom 27.5.2011). Der mit der Begründung erhobene Widerspruch, er habe Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt, ist ebenso wie die Klage und die Berufung ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat bereits ein Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint; überdies sei der Kläger nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen voll erwerbsgemindert. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.