Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat selbst mit einem am 22.12.2014 beim Bundessozialgericht (
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