BSG - Beschluss vom 26.01.2015
B 11 AL 84/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 167/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 447/09

BSG - Beschluss vom 26.01.2015 (B 11 AL 84/14 B) - DRsp Nr. 2015/3199

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 84/14 B

DRsp Nr. 2015/3199

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat selbst mit einem am 22.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.11.2014 eingelegt und mit einem weiteren Schreiben vom 19.1.2015 beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.