BSG - Beschluss vom 25.09.2015
B 13 R 97/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 745/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5126/10

BSG - Beschluss vom 25.09.2015 (B 13 R 97/15 B) - DRsp Nr. 2015/18271

BSG, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 97/15 B

DRsp Nr. 2015/18271

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die im Jahr 1972 geborene, an spinaler Muskelathropie leidende Klägerin begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Versorgung mit einer Treppensteighilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.