BSG - Beschluss vom 25.09.2015
B 1 KR 72/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 126/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 649/13

BSG - Beschluss vom 25.09.2015 (B 1 KR 72/15 B) - DRsp Nr. 2015/17590

BSG, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 72/15 B

DRsp Nr. 2015/17590

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr 2243,37 Euro Kosten für eine im Jahr 2013 begonnene kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung in Form einer sog CMD-Behandlung zu erstatten, sie von weiteren Kosten iHv 1760,90 Euro freizustellen und die weiteren Behandlungskosten zu übernehmen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Klägerin habe den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Der behandelnde Zahnarzt sei kein zugelassener Vertragsarzt, ein Notfall habe nicht vorgelegen (Urteil vom 14.7.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.