Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für verschiedene Medikamente.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger, der an einer paranoiden Persönlichkeits- und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, ist voll erwerbsgemindert und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Anträge auf Übernahme von Kosten für Medikamente lehnte der Beklagte ab. Die hiergegen beim Sozialgericht (
Das hiergegen jeweils angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Verfahren verbunden und die Berufungen des Klägers sodann als unzulässig verworfen (Beschluss vom 6.1.2014), weil die Berufungen rechtmissbräuchlich erhoben seien. Ein legitimes nachvollziehbares Rechtsschutzbedürfnis sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Rechtsverfolgung sei vielmehr Ausdruck der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers.
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