Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2013 - L 4 SO 194/13, L 4 SO 208/13, L 4 SO 210/13, L 4 SO 211/13, L 4 SO 212/13, L 4 SO 213/13, L 4 SO 214/13, L 4 SO 215/13, L 4 SO 216/13, L 4 SO 217/13, L 4 SO 218/13, L 4 SO 219/13, L 4 SO 337/13, L 4 SO 338/13 und L 4 SO 339/13 - aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für verschiedene Medikamente.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger, der an einer paranoiden Persönlichkeits- und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, ist voll erwerbsgemindert und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Anträge auf Übernahme von Kosten für Medikamente lehnte der Beklagte ab. Die beim Sozialgericht (
Das hiergegen jeweils angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen des Klägers als unzulässig verworfen (Beschlüsse vom 18.12.2013), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 750 Euro nicht übersteige und die Berufung im jeweiligen Urteil des
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