BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 5 R 206/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 280/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 992/11

BSG - Beschluss vom 25.08.2015 (B 5 R 206/15 B) - DRsp Nr. 2015/16769

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 206/15 B

DRsp Nr. 2015/16769

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Kosten für zwei Ayurveda-Intensivkuren in einem Hotel in Sri Lanka in Höhe von insgesamt 6666 Euro (= 5402 Euro + 1264 Euro) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.