BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 4 AS 160/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 115/15 B ER - 09.07.2015,
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3077/14

BSG - Beschluss vom 25.08.2015 (B 4 AS 160/15 S) - DRsp Nr. 2015/16688

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 160/15 S

DRsp Nr. 2015/16688

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2015 - L 7 AS 115/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die Förderung der Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen zu gewähren. Das SG Gelsenkirchen hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.12.2014). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen sowie ihren Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 9.7.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 12.8.2015 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Antrag auf PKH" gestellt.