Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 28.7.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stralsund vom 8.7.2015, mit dem sich dieses Gericht für örtlich unzuständig erklärt und dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, soweit er sich gegen den Rentenversicherungsträger richtet, an das örtlich zuständige SG Gotha verwiesen hat, als unzulässig verworfen.
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