BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 11 AL 9/15 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 66/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 561/11

BSG - Beschluss vom 25.08.2015 (B 11 AL 9/15 S) - DRsp Nr. 2015/17080

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 9/15 S

DRsp Nr. 2015/17080

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 4.8.2015). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § .