BSG - Beschluss vom 25.06.2015
B 2 U 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 179/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 55/13

BSG - Beschluss vom 25.06.2015 (B 2 U 31/15 B) - DRsp Nr. 2015/13436

BSG, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 31/15 B

DRsp Nr. 2015/13436

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2015 - L 14 U 179/14 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 25.3.2015 beim BSG sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG PKH zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) - gegeben sein könnte.