BSG - Beschluss vom 25.06.2015
B 12 P 2/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 4/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 44/14

BSG - Beschluss vom 25.06.2015 (B 12 P 2/15 B) - DRsp Nr. 2015/14236

BSG, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 12 P 2/15 B

DRsp Nr. 2015/14236

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 - L 1 P 4/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.5.2015 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 21.4.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.5.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.5.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.