Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehenen und ihnen am 13.5.2015 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG haben die Kläger durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 10.8.2015 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Die Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der bis zum 13.5.2016 laufenden Jahresfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 1, § 66 Abs 2 SGG) durch einen beim
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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