Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2023, das ihr am 28. Dezember 2023 zugestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das
Ein von den Richtern nicht unterschriebener Entwurf des Urteils vom 26.10.2023, in dem es ua heißt, die Berufung des Beklagten sei unbegründet, wurde den Beteiligten am 27.12.2023 ohne Signaturvermerk elektronisch zugestellt. Daraufhin hat die Klägerin beim LSG noch am selben Tag beantragt, den Tenor des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.
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