BSG - Beschluss vom 25.04.2024
B 4 AS 8/24 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 740/13
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 578/16

BSG - Beschluss vom 25.04.2024 (B 4 AS 8/24 B) - DRsp Nr. 2024/9704

BSG, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 8/24 B

DRsp Nr. 2024/9704

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2023, das ihr am 28. Dezember 2023 zugestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zu gewähren (Urteil vom 25.8.2016). Das LSG hat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.10.2023 auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Ein von den Richtern nicht unterschriebener Entwurf des Urteils vom 26.10.2023, in dem es ua heißt, die Berufung des Beklagten sei unbegründet, wurde den Beteiligten am 27.12.2023 ohne Signaturvermerk elektronisch zugestellt. Daraufhin hat die Klägerin beim LSG noch am selben Tag beantragt, den Tenor des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.