BSG - Beschluss vom 25.03.2015
B 6 KA 48/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 48/13
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 70/11

BSG - Beschluss vom 25.03.2015 (B 6 KA 48/14 B) - DRsp Nr. 2015/8181

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 48/14 B

DRsp Nr. 2015/8181

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5313,25 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufwendungen, die der in einem Widerspruchsverfahren um einen Richtgrößenregress erfolgreichen Widerspruchsführerin zu erstatten sind.

Die Prüfungsstelle setzte gegen die als Fachärztin für Nervenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens bezogen auf die verordneten Arzneimittel einen Regress in Höhe von 38 648,32 Euro fest. Dagegen legten sowohl die Klägerin als auch die zu 2. und zu 3. beigeladenen Krankenkassen Widerspruch ein. Dem Widerspruch der Klägerin half der Beklagte insoweit ab, als er anstelle des Regresses eine Beratung festsetzte. Die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und zu 3. wies der Beklagte zurück. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.