BSG - Beschluss vom 25.03.2015
B 4 AS 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2591/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 138 AS 13299/14

BSG - Beschluss vom 25.03.2015 (B 4 AS 21/15 B) - DRsp Nr. 2015/6114

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 21/15 B

DRsp Nr. 2015/6114

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, durch den der Beklagte einen Widerspruch als unzulässig verworfen hat, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2014). Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger einen Bescheid, der bereits Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist, nochmals zur Information übersandt.

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil die Behörde durch den Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben habe, dass sie keine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung getroffen habe, sodass kein Verwaltungsakt mehr vorliege (Gerichtsbescheid vom 10.9.2014). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.1.2015).