BSG - Beschluss vom 25.03.2015
B 11 AL 7/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 1466/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 3003/10

BSG - Beschluss vom 25.03.2015 (B 11 AL 7/15 B) - DRsp Nr. 2015/6621

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 7/15 B

DRsp Nr. 2015/6621

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.2.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 30.1.2015). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Schreiben vom 8.2.2015 "Beschwerde über das Urteil" eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nicht fristgerecht vorgelegt hat.