Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2007 wegen nicht mitgeteilter Arbeitsaufnahme.
Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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