BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 12 R 4/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 910/12
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 531/11

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 12 R 4/15 B) - DRsp Nr. 2016/6238

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 12 R 4/15 B

DRsp Nr. 2016/6238

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis für die beigeladene Fahrschule von September 2009 bis Mai 2010 wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).