BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 11 AL 5/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 226/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 583/13

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 11 AL 5/16 B) - DRsp Nr. 2016/5832

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 5/16 B

DRsp Nr. 2016/5832

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 226/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Rückzahlung eines Darlehens sowie die damit verbundene Erhebung von Mahngebühren. Das SG Düsseldorf hat seine Klage durch Gerichtsbescheid vom 13.10.2015 als unzulässig abgewiesen. Seine Berufung hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2015). Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 11.1.2016 "Revision" eingelegt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist nach seinem erkennbaren Interesse als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil auszulegen, denn eine Revision ist nicht statthaft. Diese Beschwerde ist indes unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.