BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 5 R 2/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 868/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 103/13

BSG - Beschluss vom 25.02.2015 (B 5 R 2/15 S) - DRsp Nr. 2015/4992

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 2/15 S

DRsp Nr. 2015/4992

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 22.1.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2015 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG "Rechtsbeschwerde" zum BSG eingelegt und "PKH-Gewährung" beantragt.