BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 2 U 12/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 368/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 97/11

BSG - Beschluss vom 25.02.2015 (B 2 U 12/15 B) - DRsp Nr. 2015/5097

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 12/15 B

DRsp Nr. 2015/5097

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 - L 17 U 368/14 WA - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2015, 7.1.2015, 21.1.2015 und 28.1.2015 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 30.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.12.2014 (L 17 U 368/14 WA) Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.

1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) hinreichend dargetan sind.