BSG - Beschluss vom 25.01.2016
B 9 SB 79/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 871/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SB 3943/12

BSG - Beschluss vom 25.01.2016 (B 9 SB 79/15 B) - DRsp Nr. 2016/3585

BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 79/15 B

DRsp Nr. 2016/3585

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).

Beim Kläger ist ein GdB von 20 festgestellt (Bescheid vom 18.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2012).

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und zur Begründung unter anderem eine "gutachterliche Stellungnahme" des ihn behandelnden Orthopäden und Diplommediziners A. vorgelegt. Das SG hat daraufhin von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. E. eingeholt und die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.5.2014).

Im vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG den erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. E. zu der vom Kläger eingereichten Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Stellung nehmen lassen und die Berufung zurückgewiesen. Ein höherer GdB als 20 sei nicht feststellbar (Urteil vom 24.9.2015).