BSG - Beschluss vom 24.11.2014
B 9 SB 61/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 139/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 384/11

BSG - Beschluss vom 24.11.2014 (B 9 SB 61/14 B) - DRsp Nr. 2014/18593

BSG, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 61/14 B

DRsp Nr. 2014/18593

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 11.6.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz den Behinderungszustand des Klägers ab Januar 2014 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt und einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von wenigstens 50 abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er geltend, dass LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt und die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, weil es die Diplompsychologin W nicht aufgefordert habe, die von ihr mitgeteilten Befunde näher auszuführen und zu erläutern. Es sei nicht ausreichend gewesen, auf die Diagnosen von Dr. S und Dr. W zu verweisen. Auch durch die Nichtwürdigung der Ausführungen des Dr. W habe das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).