BSG - Beschluss vom 24.11.2014
B 1 KR 108/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 374/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 912/12

BSG - Beschluss vom 24.11.2014 (B 1 KR 108/14 B) - DRsp Nr. 2014/18384

BSG, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 108/14 B

DRsp Nr. 2014/18384

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme - zunächst ausschließlich in Bad Marienbad, Tschechien, zuletzt hilfsweise auch in einer anderen Einrichtung - bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme reichten ambulante Maßnahmen aus. Der Kläger könne eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme auch nicht nach dem Leistungsrecht eines anderen Leistungsträgers beanspruchen (Urteil vom 11.3.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M .

II