BSG - Beschluss vom 24.09.2015
B 14 AS 108/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 26/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 528/12

BSG - Beschluss vom 24.09.2015 (B 14 AS 108/15 B) - DRsp Nr. 2015/18052

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 108/15 B

DRsp Nr. 2015/18052

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D., N., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts ist unzulässig, denn der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht gemäß der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise schlüssig dargelegt. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.