BSG - Beschluss vom 24.09.2015
B 11 AL 51/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 165/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 478/10

BSG - Beschluss vom 24.09.2015 (B 11 AL 51/15 B) - DRsp Nr. 2015/19989

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 51/15 B

DRsp Nr. 2015/19989

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Betriebswirt des Handwerks". Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 28.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010); das Sozialgericht Augsburg hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 17.6.2015).

Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er wirft die Frage auf,

inwiefern in dem vorliegenden bzw in vergleichbaren Fällen die zuständigen Agenturen für Arbeit bei der Entscheidung über die Übernahme von Weiterbildungskosten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, bzw in welchen Fallkonstellationen hierbei eine Ermessensreduktion auf Null vorliegen könne.

Er legt dar, dass vorliegend eine Ermessensreduktion "auf Null" anzunehmen sei.

II