BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 8 SO 70/14 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 268/14 B
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 215/14

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 8 SO 70/14 S) - DRsp Nr. 2014/15371

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 70/14 S

DRsp Nr. 2014/15371

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29.7.2014, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein dort geführtes Klageverfahren abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 17.9.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat selbst mit einem am 19.9.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.